Name, Zugehörigkeit |
Art. 1
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Die SVSM bildet: |
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1. |
eine Vereinigung von Mittelschulturnlehrern innerhalb des Schweiz. Verbandes für Sport in der Schule (SVSS) und ist ein Bestandteil dieses Verbandes und dessen Statuten, |
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2. |
einen Fachverband des Vereins Schweiz. Gymnasiallehrer (VSG) in Anerkennung dessen Statuten. |
Zweck |
Art. 2
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Die SVSM will: |
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1. |
eine stufengerechte, zeitgemässe Lehrerfortbildung auf sporttheoretischer und -praktischer Ebene, |
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2. |
sich für die Stellung des Faches Sport an unseren Mittelschulen einsetzen, |
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3. |
die berufspolitischen Interessen der Mittelschulturnlehrer an unseren Schulen wahren, |
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4. |
Kontakte mit den anderen Fachschaften an den Mittelschulen fördern, |
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5. |
in den Kantonalverbänden bei gemeinsamen Anliegen mit der übrigen Lehrerschaft zusammenarbeiten. |
Mitgliedschaft |
Art. 3 |
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Mitglieder der SVSM können alle diplomierten Sportlehrer sein, welche an einer Schweiz. Mittelschule unterrichten und gleichzeitig dem SVSS und dem VSG angehören. Die Beitrittserklärung erfolgt sowohl an den SVSS wie auch an den VSG. |
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Organisation |
Art. 4
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Die Organe der SVSM sind: |
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1. |
Mitgliederversammlung |
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2. |
Vorstand |
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3. |
Kommissionen |
Art. 5 |
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Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die in der Regel in Verbindung mit der Jahresversammlung des VSG durchgeführt wird. |
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Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: |
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung |
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Genehmigung der schriftlichen Jahresberichte des Präsidenten und der Kommissionen |
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Genehmigung des schriftlichen Jahresprogrammes |
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Wahlen:
a) Präsident
b) übrige Vorstandsmitglieder |
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Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter |
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Anträge zu Änderungen der Statuten und Geschäftsreglemente des SVSS und des VSG |
Art. 6 |
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Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von der Jahresversammlung, vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. |
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Art. 7 |
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Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern (Präsident, Aktuar, Kursverantwortlicher und ev. Beisitzern). |
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Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt die SVSM im ZV des SVSS. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. |
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Art. 8 |
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Der Vorstand wahrt die Interessen der SVSM, führt ihre Geschäfte und bereitet insbesondere Versammlungen vor. In Zusammenarbeit mit der TK des SVSS und der WBZ organisiert er Weiterbildungskurse und Tagungen. |
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Der Präsident vertritt die VSMS nach aussen und gegen über dem SVSS und dem VSG. |
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Die besonderen Aufgaben des Vorstandes werden in einem Pflichtenheft umschrieben. |
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Art. 9 |
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Zur Bearbeitung spezieller Fragen können zeitlich befristete Kommissionnen geschaffen werden. Die Kommissionspräsidenten erstatten zuhanden des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. |
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Finanzielles |
Art. 10 |
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Für die finanziellen Verpflichtungen der SVSM kommt der SVSS auf.
Dem SVSS ist rechtzeitig ein Budgetantrag einzureichen, aus dem die zu erwartenden Aufwendungen ersichtlich sind.
Der Jahresbeitrag der Mitglieder der VSMS setzt sich zusammen aus dem Beitrag an den VSG, den SVSS und den SVSS-Kantonalverband.
Bei Mitgliedern, die den VSG-Beitrag über einen anderen Fachverband bezahlen, entfällt dieser Teil. |
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Schlussbestimmungen |
Art. 11 |
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Für die Auflösung der SVSM sind die Statuten des SVSS und des VSG massgebend. |
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